Last updated on Juli 28th, 2023 at 04:30 pm

Die mit 8.2. 00 Uhr in Kraft tretende neue Verordnung bringt für den Sport kaum Änderungen mit sich.
Folgende Punkte haben im weiteren Sinne Auswirkungen:
 
auf Sportstätten müssen nun 20 m2 pro Person zur Verfügung stehen
auf Sportstätten muss nun eine FFP2-Masken getragen werden (ausgenommen tatsächliche Sportausübung)
 
Die aktuelle Verordnung sieht unter § 13 Abs 3 Z 10 wieder eine Ausnahme für Zusammenkünfte von max. vier Personen aus max. zwei Haushalten zzgl. max. sechs minderjähriger Kinder oder Minderjähriger vor. Leider besagen die mitgelieferten rechtlichen Begründungen sowie die Auskunft des Krisenstabs des Gesundheitsministeriums