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Dieses Vorhaben gestaltete sich sehr schwierig, da auch das Sportministerium formaljuristich nur auf die Verordnungen des Gesundheitsministerums verweisen kann. Nur diese haben Gültigkeit (aktuelle Verordnung vom 21.9.2020). Somit ist auch für das Präsidium des ÖTSV eine Auslegung des Gesetzes und Umlegung in die Praxis de facto unmöglich.
 
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